Kommentar
Auf dem Weg zur „Sächsischen Einheits-Schmalspurbahn?“
Der aufmerksame Leser des Preß ‘-Kuriers kennt bereits das Unbehagen des Autors über die Wahrnehmung von Mischfunktionen durch die (ohnehin zu vielen) ÖPNV-Zweckverbände in Sachsen als Aufgabenträger und gleichzeitig Eigentümer von Eisenbahngesellschaften. Denn dadurch fungiert ein Zweckverband zugleich auch als Auftragnehmer sowie teilweise auch noch als Besitzer von Fahrzeugen.
Diese Vermischung der Funktionen wird durch die Beteiligung des VMS und des VVO an den SDG-Schmalspurbahnen nun noch weiter verfestigt.
Dass die Zweckverbände und ihre Tochtergesellschaften sich durch diese Strukturen einer effizienten demokratischen Kontrolle durch gewählte Kreistage entziehen, sollte zu denken geben. Dies passiert, weil die Zweckverbände als Gebilde im Eigentum mehrerer Landkreise existieren und damit die Kreistage quasi „nur ihren eigenen Eigentumsanteil“ kontrollieren dürfen, was praktisch natürlich nicht funktioniert.
Nun kann man – bezogen auf die fünf jeweils aus ÖPNV-Mitteln finanzierten Schmalspurbahnen in Sachsen – damit aber konstatieren, dass sie nunmehr ziemlich ähnlichen Eigentümerstrukturen für die Infrastruktur und die Betriebsdurchführung unterliegen. Die jeweiligen Landkreise (ggf. in Verbindung mit Städten und Gemeinden) haben den Fuß teils über Immobilienverwaltungsgesellschaften auf der Infrastruktur. Für den Betrieb gibt es neben der SDG noch die SOEG (Zittauer Schmalspurbahnen) und die Döllnitzbahn GmbH (DBG) – alle in diversen Misch- eigentumsstrukturen aus Landkreisen, Städten und Gemeinden.
Also könnte man doch einfach den Schnitt machen und diese Eisenbahngesellschaften zusammenfassen? Als Gesellschaften im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten wir also dann die „Sächsische Einheits-Schmalspurbahn“.
Unter ausschließlich betriebswirtschaftlichen Aspekten mag ein solcher Zusammenschluss vielleicht noch Sinn machen, man könnte Synergien in der gemeinsamen Verwaltung erzielen und die Anzahl der Geschäftsführer auf minimal einen reduzieren.
Für technische und organisatorische Synergien brauchte man diesen Zusammenschluss jedoch nicht. Zusammenarbeit – insbesondere, wenn man in einem gleichermaßen öffentlich subventionierten Tätigkeitsgebiet ohne Wettbewerbsüberschneidungen unterwegs ist – kann man auch über GmbH-Grenzen hinweg organisieren.
Aus Marketinggründen ist ein solcher juristischer Zusammenschluss aber erst recht fragwürdig, da nur die eigenständige öffentliche Wahrnehmung jeder einzelnen Bahn und der in den letzten Jahren unter hohem Aufwand bekannt gemachten Marken auch die Vielfalt des Angebotes deutlich macht. Unter einer „Dachmarke“ als gemeinschaftliche Gesellschaft würde diese Eigenständigkeit in der Öffentlichkeit aber verloren gehen.
Ganz wichtig wäre vielmehr eine noch deutlicher lokale Fokussierung der Geschäfte, denn eigentlich braucht jede dieser fünf Bahnen ihren eigenen verantwortlichen und rechtsfähigen Ansprechpartner (mithin also einen Geschäftsführer), um wirklich den lokalen Bezug für Gewerbe, Touristiker und Anwohner zu haben.
Ein Chef für alle fünf Bahnen kann vielleicht dem Politikerwunsch nach sogenannten „klaren“ Hierarchien entgegenkommen – ganz bestimmt aber nicht den individuellen und ganz streckenspezifischen Besonderheiten dieser Bahnen in fünf komplett verschiedenen Regionen und Landschaften des Freistaates.
11.04.2019