Veranstaltungsankündigung
4. Juli 2014: Fotoveranstaltung „Güterverkehr wie in den Siebzigern“
IG Preßnitztalbahn e. V. – Jöhstadt präsentiert am 4. Juli 2014 die Fotoveranstaltung:
„Güterverkehr wie in den Siebzigern“
mit den IV K 99 1542-2 sowie 99 1590-1 und den für diese Zeit typischen Güter- und Dienstzügen sächsischer Schmalspurbahnen
Zu unserer Fotoveranstaltung wollen wir an das unvergessene Flair der sächsischen Schmalspurbahnen in den 1970er Jahren erinnern. Zu dieser Zeit bildeten die Loks der sächsischen Gattung IV K auf einigen Strecken noch das Rückgrat für den Güterverkehr. Schmalspurgüterwagen und auf Rollwagen transportierte Regelspurgüterwagen wurden für den Transport un-terschiedlichster Güter genutzt. Rangierarbeiten führten zu dieser Zeit bereits teilweise Diesellokomotiven aus. Genau diese Szenerie können wir heute noch mit unseren Fahrzeugen dar-stellen. 99 1590-1 war in den 1970ern auf der Preßnitztalbahn, 99 1542-2 im Mügelner Netz beheimatet und dort regelmäßig im Güterverkehr anzutreffen. Ein abwechslungsreicher Fahrzeugpark steht für ständig wechselnde Zugbil-dungen zur Verfügung.
Eine Mitfahrt in den Zügen ist am 4. Juli 2014 nicht möglich. Über weitere Hinweise sowie im Preis enthaltene Leistungen informieren wir Sie aus-führlich auf der Internetseite www.pressnitztalbahn.de.
Sie wollen dabei sein und dieses Ereignis fotografieren? Mit einem Teilnehmerbeitrag von 50,– € sind Sie dabei! Im Teilnehmerpreis ist eine Tageskarte für die Mitfahrt in allen Zügen am 5. oder 6. Juli 2014 eingeschlossen. An diesem Wochenende findet im Bahnhof Steinbach das 10. Jöhstädter Oldtimerfest mit vielen historischen Straßenfahrzeugen statt.
Bezahlung per Überweisung oder in bar bis zum 30. Juni 2014 an: IG Preßnitztalbahn e.V. - Stichwort „Güterzugtag 2014“ Erzgebirgssparkasse IBAN: DE76 8705 4000 3571 0008 37, BIC: WELADED1STB Am Bahnhof 78 D-09477 Jöhstadt E-Mail: verein@pressnitztalbahn.de Telefon: +49 (0) 37343 8080-7 * Fax: +49 (0) 37343 80 80-9
Kleingedrucktes: Bei Veranstaltungsausfall wird der eingezahlte Betrag zurückerstattet. Bei Änderungen der Zuggarnitu-ren, Schlechtwetter oder Nichtteilnahme wegen persönlicher oder anderer Gründe besteht kein Anspruch auf Kostener-stattung. Mitfahrten sind nicht möglich. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung entsteht ein gegenseitiger Vertrag, der zur Zahlung des Teilnehmerbeitrages verpflichtet. Nichtzahlung ist ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB.
06.06.2014