Kommentar
Wenn ÖPNV-Zweckverbände Wettbewerb verhindern wollen
Genehmigungsbescheide haben selten unterhaltenden Wert. Dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) ist es gelungen, den Glauben an eine Gemeinwohlorientierung von Behörden zurückzuerlangen und dies auch noch in Form einer lehrbuchartigen Ohrfeige. Mit der Begründung zum Bescheid entlarvt es die wettbewerbsfeindliche Einstellung des über den öffentlichen Nahverkehr und die dafür eingesetzten Steuergelder gebietenden Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS). Zitieren wir aus dem Bescheid zum Antrag des Omnibusunternehmers Belschner zur „Ausflugslinie Preßnitztal“:
„Der Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen erklärte (in seiner Stellungnahme zum Konzessionsantrag – d. Red.), dass der Tarif deutlich vom Verbundtarif abweiche. Zudem müsse jeder Linienverkehr im Verbundraum zwingend den Verbundtarif anwenden, da dies im Nahverkehrsplan verankert sei.
Bisher wäre diese Leistung als „Museumsverkehr“ erbracht worden, wogegen keine Einwände bestehen. (Anmerkung LASuV: Bisher wurde stets eine „Einstweilige Erlaubnis als allgemeiner Linienverkehr“ genehmigt – Museumsverkehr gibt es nicht).“
Fassen wir es zusammen: Geld aus den ÖPNV-Mitteln steht dem Betreiber nicht zu, er ist auch noch billiger als der Verbund, aber den Verbundtarif und damit bei anderen Unternehmen gekaufte Fahrkarten müsse der eigenwirtschaftlich arbeitende Unternehmer anerkennen, ohne am Finanzausgleich im Verbund teilnehmen zu können. Ist das die wettbewerbsfeindliche Logik eines mit Steuermitteln sanktionierten Monopols? Doch das LASuV findet dazu klare Worte:
„Die Aussage, dass alle Genehmigungen nach § 42 PBefG auch zwingend im Nahverkehrsplan verankert sein müssen und die Unternehmen dadurch gezwungen sind … den Verbundtarif anzuwenden, ist falsch. … Im vorliegenden Fall werden Personen befördert, die man aufgrund des Ausflugscharakters als Touristen bezeichnen kann. Ein Tourist ist jedoch keine besonders schützenswerte Spezies, sondern ein normaler Fahrgast. … Die Anwendung eines eigenständigen Tarifs, verbunden mit dem eigenwirtschaftlichen Unternehmensrisiko, unterläuft nicht den Verbundgedanken. Diese Zusatzangebote müssen als Ergänzung zum bestehenden Angebot des Verbundes akzeptiert werden.“
Die offenkundige Haltung des VMS, alternative eigenwirtschaftliche Angebote im Verbundgebiet zu behindern, erfüllt nach meiner Meinung klar den Tatbestand der Kartellbildung. Vielen Dank an das LASuV für eine klare Absage an diese Strategie!
07.04.2013